Satzung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Windpark Wilstedt Süd".
2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und wird als Verbrauchsstiftung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 Bürgerlichen Gesetzbuch für 20 Jahre nach Inbetriebnahme des Windparks errichtet.
3) Sitz der Stiftung ist Wilstedt.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sowie mildtätige Zwecke.
2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsausbildung, von Kunst und Kultur, der Landschaftspflege im Sinne Bundesnaturschutzgesetz und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports. Außerdem die Beschaffung und Weiterleitung van Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
lnsbesondere ist das gemeindliche und kulturelle Leben in den in einem Umkreis von bis zu 5 km um den Windpark herum gelegenen Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden durch finanzielle Zuschüsse zu fördern (Pflichtaufgaben der Gemeinden sind davon ausgenommen). Die Förderung verfolgt den Zweck, die von den subjektiv und objektiv empfundenen Einflüssen des Windparks auf die unmittelbar betroffenen Bürger/innen einen indirekten materiell/ideellen Ausgleich zu geben.
3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Die Stiftungsziele bestehen in der finanziellen Förderung von Vorhaben, die das dörfliche Gemeinschaftsleben in seiner vielfaltigen Form unterstützen und andernfalls nicht verwirklicht werden konnten. Hierzu zählen z.B. die finanzielle Unterstützung von Sportvereinen; von Jugendlichen und Senioren, Vereinsaktivitäten, kulturelle Aktivitäten auf Dauer oder anlassbezogen, lokale Naturschutzprojekte, Mobilitätsprojekte. Zuschüsse für lnvestitionen in diesem Bereich, um Orte der kulturellen Begegnung zu schaffen.
5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden, die Stifter und die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Stiftungsvermögen
1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
a) dem Anfangsvermögen (180.000,- Euro)
b) Zuwendungen ins Verbrauchsvermögen oder Spenden
c) Ertragen
2) Das Vermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung anzulegen, sofern es nicht nach Abs. 3 verbraucht wird.
3) Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung gestaltet. Das Stiftungsvermögen soll zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verbraucht werden, in annähernd gleich bleibenden Raten, jeweils angepasst an das sich verändernde Stiftungsvermögen, vollständiger Verbrauch bis zum Zeitpunkt des geplanten Stiftungsendes.
4) Umschichtungen des Vermögens sind nach Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Stiftungsvermögen ist von fremden Vermögen getrennt zu halten.
5) Spenden sind zeitnah zu verwenden.
6) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus dem jeweils zum Verbrauch bestimmten Teil des Stiftungsvermögens, aus Ertragen sowie aus Zuwendungen. Das Stiftungsvermögen darf nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung der Stiftungszwecke und im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
7) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.
8) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 4
Stiftungsorganisation
1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen durch Festlegung einer Pauschale.
4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Stiftungsorgane verwalten das Vermögen der Stiftung nach den geltenden Gesetzen, dem Stifterwillen und gemäß dieser Satzung.
§ 5
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und hoöhstens 5 Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach beruft der Stiftungsrat die Mitglieder des Vorstands fur die Dauer von jeweils 5 Jahren. Wiederberufung ist moglich.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Die erstmalige Berufung erfolgt durch das Stiftungsgeschäft.
3) Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.
4) Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden. Der Vorstand halt seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachtragliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
6) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
7) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 6
Aufgaben des Vorstands
1) Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere - Vergabe von Stiftungsmitteln (auf der Grundlage der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien)
- Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht
- Aufstellung eines Wirtschaftsplans mit den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben
- Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss. Der Stiftungsrat kann hiervon abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch erteilen.
§ 7
Stiftungsrat
1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach ergänzen sich die Stiftungsratsmitglieder durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Stiftungsratsmitglieder sollen sich überschneiden und betragen jeweils 5 Jahre.
2) Wiederberufung ist möglich.
3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. In diesem Fall bilden die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter.
5) Mitglieder des Stiftungsrates können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör, ihm steht bei der Abstimmung kein Stimmrecht zu.
6) Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden. Der Stiftungsrat halt seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von 2 Mitgliedern des Stiftungsrates zu unterschreiben sind. Abwesende Stiftungsratsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
8) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
9) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates innerhalb von vier Wochen nach den Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
1) Der Stiftungsrat wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Der Stiftungsrat kann den Vorstand bevollmächtigen, im Rahmen festgelegter Grenzen Förderanträge vorab zu genehmigen.
2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere:
- Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
- Prüfung des Jahresberichtes
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über die Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung
- Erlass von Richtlinien für die Förderung und die lnitiierung von Projekten
- Festlegung der Höhe einer angemessenen Auslagenentschädigung
§ 9
Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
1) Der Stiftungsrat kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird.
2) Der Stiftungsrat kann mit einer 3/4 Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder nach Anhörung der Stifter eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Der Stiftungsrat hat die Stiftung 20 Jahre nach lnbetriebnahme des Windparks aufzulösen.
3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
§ 10
Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt der Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Wilstedt, Am Brink 2, 27412 Wilstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
Stiftungsaufsicht und Inkrafttreten
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.
Stand: 07. Oktober 2022
